Von der Mitgliederversammlung am 8. November 2025 beschlossen.
Träger des Vereins sind die SDW, der ADAC e.V. und ADAC Regionalclubs. Die Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V. wurde aus Anlass der Deutschen Wiedervereinigung mit dem Ziel gegründet die vielfältigen Alleen der neuen Bundesländer zu erhalten und auf deren Bedeutung für Ökologie und das Landschaftsbild aufmerksam zu machen. Hierfür wurde eine touristische Route ins Leben gerufen, die viele Alleen miteinander verbindet und in ihrem Ursprung von Rügen bis zur Insel Reichenau führt. Als touristische Route soll sie Reisenden die Schönheit der Alleen zeigen und zur Wiederanlage von Alleen beitragen. Hierfür engagiert sich die Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V. sowohl auf politischer als auch gesellschaftlicher Ebene.
Der Verein führt den Namen
„Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V.“
und hat seinen Sitz in Bonn.
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch geeignete Maßnahmen zum Erhalt und zum Schutz von Alleen mit dem Ziel die Alleen besonders zu schützen und die Bedeutung und Einzigartigkeit von Alleen im Allgemeinen darzustellen. Die Arbeitsgemeinschaft wirkt auf Behörden ein und klärt die Öffentlichkeit auf mit dem Ziel, Verständnis für die Deutsche Alleenstraße zu wecken und Alleen im Allgemeinen als schützenswertes Naturdenkmal, touristisches Angebot und Kulturgut zu erhalten. Sie veröffentlicht in diesem Sinne speziell an Kraftfahrer, Touristen und Naturfreunde gerichtete Informationen, weist touristisch relevante Routen aus und führt öffentlichkeitswirksame Aktionen durch.
Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
*Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft von Städten und Gemeinden ist, dass sie die Ziele der „Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V.“ unterstützen
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße materiell bzw. ideell unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder digital bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder werden spätestens auf der jährlichen Mitgliederversammlung über Neuaufnahmen informiert.
Endet die Mitgliedschaft durch Austritt, muss die Kündigung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie kann nur mit Halbjahresfrist zum Schluss des darauffolgenden Geschäftsjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt. Ein Ausschlussgrund liegt immer dann vor, wenn das Mitglied mit der Überweisung des Jahresbeitrages mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Während des Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das auszuschließende Mitglied ist vorher anzuhören. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle aus ihr sich ergebenden Rechte. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Ende der Mitgliedschaft verpflichtet. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
Jedes Mitglied kann die Ausübung seiner Rechte auf ein anderes Mitglied übertragen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
Weiter verpflichten sich Mitglieder, an der Verwirklichung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft aktiv mitzuarbeiten. Sie haben alles zu unterlassen, was den Interessen der Arbeitsgemeinschaft zuwiderläuft. Die Beschlüsse und Entscheidungen der Vereinsorgane im Sinne der Satzung sind für alle Mitglieder verbindlich.
Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, bei Werbemaßnahmen in Verbindung mit dem Verein ausschließlich die von der Arbeitsgemeinschaft herausgegebenen Werbemittel zu verwenden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Im Übrigen ist die Verwendung des Markenzeichens (Emblem und Schriftzug) für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gebührenfrei, wenn diese für eigene Geschäftspapiere und Prospekte eingesetzt werden. Das Markenzeichen ist als Wort- und Bildzeichen rechtlich geschützt. Titelschutz besteht außerdem beim Deutschen Buchhandel.
Fördermitglieder dürfen das touristische Markenzeichen der Deutschen Alleenstraße nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes verwenden.
Zur Deckung ihres Verwaltungsbedarfs und ihrer Aktivitäten erhebt die Arbeitsgemeinschaft Beiträge gemäß Beitragsordnung.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bestimmt.
Natürliche und juristische Personen, die sich in besonderer Weise für die Arbeitsgemeinschaft eingesetzt und sich verdient gemacht haben, können vom Vorstand geehrt und zum „Ehrenmitglied“ ernannt werden. Ein „Ehrenmitglied“ hat Sitz und Rederecht in der Mitgliederversammlung. Die Rechte eines ordentlichen Mitglieds gemäß §4 der Satzung bleiben davon unberührt.
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand:
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über
die Höhe der Beiträge,
den Haushaltsplan,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und gegebenenfalls
die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, die Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1.Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladung hierzu muss in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 8 Wochen stattfinden, wenn 1/3 der Mitglieder das in Textform beantragen.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheitsrecht und ausschließlich beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.
Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Jedeordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung soll als Präsenzveranstaltung, kann aber auch als virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Videokonferenz mittels gängiger Programme, bei der die Abstimmung mittels geeigneter Online-Abstimmungsplattformen erfolgt. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer, zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister
Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen und diese auch mit besonderen Aufgaben betreuen.
Nur der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende bzw. der Schatzmeister den 1. Vorsitzenden nur nach Absprache im Verhinderungsfall vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Mitglieder des Vorstandes müssen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder oder bei juristischen Personen von diesen benannten Vertretern stammen.
Der Vorstand wird für 4 Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung gewählt.
Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Die Vorstandssitzungen können auch virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich, das heißt, er erhält dafür lediglich Auslagenersatz. Über eine mögliche Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Vergütung erfolgt gegebenenfalls gemäß vorhandenen gesetzlichen Regelungen.
Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Er hat den jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der dem 1. Vorsitzenden zur Genehmigung und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Er bereitet den Jahresabschluss und den Kassenbericht vor. Dieser ist der Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Er berät den 1. Vorsitzenden in Amtsfragen.
Die Leitung der Kassengeschäfte der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V. übernimmt der Schatzmeister.
Der Kassenbericht wird der Mitgliederversammlung einmal jährlich vorgetragen. Die Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt werden. Über das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten.
Der Verein unterhält am Geschäftssitz eine Geschäftsstelle. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in einer Geschäftsordnung definiert, die vom Vorstand erstellt wird. Sie führt Aufträge des Vorstandes aus und ist zwischen den Mitgliederversammlungen Kontaktstelle für die Mitglieder sowie Ansprechpartner für Anfragen Dritter zum Thema Alleenstraße.
Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsausschüsse einsetzen.
Dem Arbeitsausschuss der Arbeitsgemeinschaft gehören Personen an, die nicht Mitglieder sein müssen, sich aber für die Idee der Deutschen Alleenstraße einsetzen und bereit sind, beratend tätig zu sein und praktische Arbeit in den einzelnen Regionen, durch die die Deutsche Alleenstraße führt, zu übernehmen. Sie werden vom 1. Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft für eine Amtszeit von vier Jahren berufen.
Der 1. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V. gehört dem Arbeitsausschuss kraft seines Amtes an. Er leitet die Sitzung. Bei Verhinderung übernimmt diese Aufgabe der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung eine aus der Mitte der Teilnehmer gewählte Person.
Über das Ergebnis jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
In das Kuratorium der Arbeitsgemeinschaft können Persönlichkeiten berufen werden, die sich in der Politik, in einer Behörde, in einem Unternehmen, gegebenenfalls in einer Stadt oder Gemeinde bzw. einem sonstigen Gremium für die Idee der Arbeitsgemeinschaft einsetzen und diese fördern wollen.
Vorschläge für die Mitgliedschaft im Kuratorium der Arbeitsgemeinschaft kann jedes Mitglied an den 1. Vorsitzenden einreichen. Über die Aufnahme und ein Ausscheiden von Mitgliedern des Kuratoriums entscheidet der Vorstand.
In das Kuratorium sollen vornehmlich solche Personen berufen werden, die kraft ihres Amtes und ihrer Wirkung in der Öffentlichkeit geeignet sind, Programme und Maßnahmen im Sinne der Arbeitsgemeinschaft umzusetzen.
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder geändert werden. Dazu ist eine vorherige schriftliche Ankündigung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Das schriftliche Umlaufverfahren ist zulässig.
Sollten Satzungsänderungen aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichtes oder der zuständigen Finanzbehörden notwendig sein oder werden, ist der Vorstand berechtigt, abweichend von vorstehender Regelung die zur Beseitigung der Beanstandung erforderlichen Änderungen der Satzung vorzunehmen. Über die erfolgte Satzungsänderung ist in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung zu informieren.
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur von einer eigens dazu mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Nach Auflösung findet eine Liquidation durch den 1. Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft statt.
Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu geben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.